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Statuten

der Freisinnig-Demokratischen Partei Balgach

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zweck, Sitz Art. 1
Die Freisinnig-Demokratische Partei Balgach will die politischen, kulturellen und wirtschaftli­chen Interessen der Einwohner/innen der Gemeinde Balgach wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen. Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist am Wohnort des Ortsparteipräsiden­ten/der Ortsparteipräsidentin.

Tätigkeit Art. 2
Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Gemeinde Balgach aus.
 

MITGLIEDSCHAFT

Voraussetzungen Art. 3
Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit Nie­derlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grund­sätzen der Partei bekennt.

Beitritt Art. 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei Balgach. Die Ortsparteileitung kann den Beitritt ablehnen.

Ende der Mitgliedschaft Art. 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Austritt Art. 6
Der Austritt ist schriftlich zu erklären, zuhanden der Ortsparteileitung.

Ausschluss Art. 7
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Ortsparteileitung, wobei diese Aufgabe nicht delegiert werden darf. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Parteileitung der Regionalpartei.
 

ORGANE DER ORTSPARTEI

Organe Art. 8
Die Organe der Ortspartei Balgach sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) die Ortsparteileitung
c) die Kontrollstelle

Amtsdauer Art. 9
Die Amtsdauer von Ortsparteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 10
Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Er­satz.

Abberufung Art. 11
Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mit­glieder der Ortsparteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen. Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mit­gliederversammlung.
 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Bedeutung Art. 12
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspar­tei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen Ver­hinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vize­präsidentin.

Einberufung und Zusammentritt Art. 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberu­fen auf Begehren:
a) von mindestens 2 Mitgliedern der Ortsparteileitung
b) der Kontrollstelle
c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Ortspartei

Einladung, Traktanden, Anträge Art. 14
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktendenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederver­sammlung.

Zuständigkeit Art. 15
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in der Gemeinde, die der Volkswahl unterliegen;
b) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei;
c) Wahl der kantonalen Delegierten;
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsiden­ten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung, Budget und Kontrollstellenbericht;
e) Entlastung der Ortsparteileitung und der Kontrollstelle
f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederver­sammlung;
g) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;
h) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wäh­lenden Mitglieder der Parteileitung
i) Wahl der Kontrollstelle;
j) Festsetzen der Mitgliederbeiträge;
k) Anträge der Mitglieder;
l) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Ge­schäfte;
m) Erlass und Revision der Statuten.

Stimmrecht / Be­schlussfassung Art. 16
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Be­schlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massge­bend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, so­weit die Statuten nicht ein Zweidrittelsmehr verlangen. Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der ab­gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt hat.
 

ORTSPARTEILEITUNG

Bedeutung Art. 17
Die Ortsparteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei.

Zusammensetzung Art. 18
Die Ortsparteileitung setzt sich wie folgt zusammen:
  • dem Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin;
  • mindestens 5 Vorstandsmitgliedern - durch die Mitgliederversammlung frei ge­wählten Mitgliedern.
Die Ortsparteileitung konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 15 lit. h selbst. Sie kann Ausschüsse (permanente und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches delegieren.

Stimmrecht / Beschlussfassung Art. 19
Die Ortsparteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit­glieder anwesend ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.

Einberufung Art. 20
Die Ortsparteileitung wird durch den Ortsparteipräsiden­ten/die Ortsparteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel späte­stens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Ge­schäfte erfordern, mindestens aber dreimal pro Jahr.

Zuständigkeit Art. 21
Der Ortsparteileitung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im allge­meinen;
b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung;
c) Einberufung von Arbeitsgruppen;
d) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;
e) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zuge­wiesen wurden;
f) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zuge­ordnet sind;
g) Kontakt mit den übrigen Parteien in der Gemeinde
h) Organisation von Veranstaltungen

Der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin nimmt Einsitz in die Regionalparteileitung Rheintal.
 

KONTROLLSTELLE

Kontrollstelle Art. 22
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie umfasst die Kontrolle der gesamten Rech­nungsführung der Ortspartei. Sie erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
 

FINANZEN DER ORTSPARTEI

Beiträge Art. 23
Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können zum Beispiel beschafft werden durch:

a) einen Mitgliederbeitrag
b) freiwillige Zuwendungen;
c) Sammlungen;
d) Organisation von Veranstaltungen.

Haftung Art. 24
Für die Verbindlichkeiten der FDP Ortspartei Balgach haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
 

STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG

Statutenrevsion Art. 25
Anträge auf Statutenrevision sind der Ortsparteileitung schriftlich einzureichen. Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelsmehrheit der an­wesenden Stimmen anlässlich einer Mitgliederversammlung.

Auflösung Art. 26
Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn Zweidrittel der anwe­senden Stimmen (Mitgliederversammlung) der Auflösung zustimmen. Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei überge­ben.
 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ergänzende Bestimmungen Art. 27
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei.

Aufhebung bishe­rigen Rechtes Art. 28
Die Statuten vom 17.11.1993 werden aufgehoben. Inkrafttreten dieser Statuten Art. 29 Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 19.02.2003 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft gesetzt worden.

Balgach 19.02.2003

Dario Semadeni , Hansjörg Sieber



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