Statuten
der Freisinnig-Demokratischen Partei Balgach
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| Zweck, Sitz Art. 1 Die Freisinnig-Demokratische Partei Balgach will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner/innen der Gemeinde Balgach wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen. Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist am Wohnort des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin. Tätigkeit Art. 2 Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Gemeinde Balgach aus. |
MITGLIEDSCHAFT |
| Voraussetzungen Art. 3 Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Beitritt Art. 4 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei Balgach. Die Ortsparteileitung kann den Beitritt ablehnen. Ende der Mitgliedschaft Art. 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritt Art. 6 Der Austritt ist schriftlich zu erklären, zuhanden der Ortsparteileitung. Ausschluss Art. 7 Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Ortsparteileitung, wobei diese Aufgabe nicht delegiert werden darf. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Parteileitung der Regionalpartei. |
ORGANE DER ORTSPARTEI |
| Organe Art. 8 Die Organe der Ortspartei Balgach sind: a) die Mitgliederversammlung b) die Ortsparteileitung c) die Kontrollstelle Amtsdauer Art. 9 Die Amtsdauer von Ortsparteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 10 Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Ersatz. Abberufung Art. 11 Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Ortsparteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen. Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung. |
MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
| Bedeutung Art. 12 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. Einberufung und Zusammentritt Art. 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren: a) von mindestens 2 Mitgliedern der Ortsparteileitung b) der Kontrollstelle c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Ortspartei Einladung, Traktanden, Anträge Art. 14 Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktendenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Zuständigkeit Art. 15 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in der Gemeinde, die der Volkswahl unterliegen; b) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei; c) Wahl der kantonalen Delegierten; d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung, Budget und Kontrollstellenbericht; e) Entlastung der Ortsparteileitung und der Kontrollstelle f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; g) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften; h) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung i) Wahl der Kontrollstelle; j) Festsetzen der Mitgliederbeiträge; k) Anträge der Mitglieder; l) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte; m) Erlass und Revision der Statuten. Stimmrecht / Beschlussfassung Art. 16 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nicht ein Zweidrittelsmehr verlangen. Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt hat. |
ORTSPARTEILEITUNG |
| Bedeutung Art. 17 Die Ortsparteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei. Zusammensetzung Art. 18 Die Ortsparteileitung setzt sich wie folgt zusammen:
Stimmrecht / Beschlussfassung Art. 19 Die Ortsparteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten. Einberufung Art. 20 Die Ortsparteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Ortsparteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber dreimal pro Jahr. Zuständigkeit Art. 21 Der Ortsparteileitung stehen folgende Befugnisse zu: a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im allgemeinen; b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung; c) Einberufung von Arbeitsgruppen; d) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei; e) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden; f) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind; g) Kontakt mit den übrigen Parteien in der Gemeinde h) Organisation von Veranstaltungen Der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin nimmt Einsitz in die Regionalparteileitung Rheintal. |
KONTROLLSTELLE |
| Kontrollstelle Art. 22 Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie umfasst die Kontrolle der gesamten Rechnungsführung der Ortspartei. Sie erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht. |
FINANZEN DER ORTSPARTEI |
| Beiträge Art. 23 Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können zum Beispiel beschafft werden durch: a) einen Mitgliederbeitrag b) freiwillige Zuwendungen; c) Sammlungen; d) Organisation von Veranstaltungen. Haftung Art. 24 Für die Verbindlichkeiten der FDP Ortspartei Balgach haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. |
STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG |
| Statutenrevsion Art. 25 Anträge auf Statutenrevision sind der Ortsparteileitung schriftlich einzureichen. Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen anlässlich einer Mitgliederversammlung. Auflösung Art. 26 Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmen (Mitgliederversammlung) der Auflösung zustimmen. Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
| Ergänzende Bestimmungen Art. 27 Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei. Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 28 Die Statuten vom 17.11.1993 werden aufgehoben. Inkrafttreten dieser Statuten Art. 29 Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 19.02.2003 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft gesetzt worden. Balgach 19.02.2003 Dario Semadeni , Hansjörg Sieber |




